I. Streitig ist, ob eine Abfindungszahlung an die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst.a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Die Klägerin, die bei einer Rundfunkanstalt in A beschäftigt war, kündigte zum 31. Oktober 1981 ihr Arbeitsverhältnis, da sie ihren Wohnsitz nach B verlegen wollte, wo der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), den sie im März 1981 geheiratet hatte, wohnte.
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