BFH - Urteil vom 22.11.1996
VI R 59/96
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 611 BGB Zeitungsausträger
AfP 1997, 751
BB 1997, 349
BFHE 181, 488
BStBl II 1997, 254
DB 1997, 360
DStR 1997, 196
DStZ 1997, 260
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996, 822),

BFH - Urteil vom 22.11.1996 (VI R 59/96) - DRsp Nr. 1997/2123

BFH, Urteil vom 22.11.1996 - Aktenzeichen VI R 59/96

DRsp Nr. 1997/2123

»Prämien, die ein Verlagsunternehmen seinen Zeitungsausträgern für die Werbung neuer Abonnenten gewährt, sind dann kein Arbeitslohn, wenn die Zeitungsausträger weder rechtlich noch faktisch zur Anwerbung neuer Abonnenten verpflichtet sind. Dies gilt auch dann, wenn die Werbung neuer Abonnenten ausschließlich innerhalb des eigenen Zustellungsbezirks der Zeitungsausträger erfolgt und die Belieferung der neuen Abonnenten in der Folgezeit zu einer Erhöhung der Einnahmen aus der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsausträger führt.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Verlagsunternehmen, das u.a. eine Tageszeitung herausgibt. Für die Anwerbung neuer Abonnenten erhalten ihre Zeitungsausträger Barprämien. Außerdem darf jeder erfolgreiche Werber an zweimal im Jahr stattfindenden Gewinnauslosungen teilnehmen. In ihrer Mitarbeiterzeitschrift rief die Klägerin die Zeitungsausträger wiederholt dazu auf, sich um die Ausweitung des Abonnentenkreises zu bemühen. Sie unterwarf die an die Zeitungsausträger ausgezahlten Werbeprämien nicht der Lohnsteuer.