BGH - Beschluss vom 07.03.2024
IX ZB 47/22
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 7; InsO § 290 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 94/19
LG Deggendorf, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 12/22

Zulässigkeit des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung; Schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Versagungsgrunds

BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen IX ZB 47/22

DRsp Nr. 2024/5332

Zulässigkeit des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung; Schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Versagungsgrunds

a) Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zu den Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes greift erst ein, wenn der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zulässig ist. b) Ein Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn das Vorliegen eines Versagungsgrunds schlüssig dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht ist. Dabei ist ausschließlich der bis zum Schlusstermin gehaltene und glaubhaft gemachte Vortrag des Antragstellers zu berücksichtigen. Beträgt der Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem bei einem anderen Arbeitgeber erzielbaren Einkommen rund 3 % des Bruttoeinkommens und liegt der pfändbare Anteil aus dem Unterschiedsbetrag deutlich unter 100 €, führt allein dieser Gehaltsunterschied bei einem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über 63 Jahre alten, in Vollzeit tätigen Schuldner nicht dazu, dass die vom Schuldner bereits ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist.

Tenor