BGH - Beschluß vom 18.07.1980
2 StR 348/80
Normen:
AO § 370 ; EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 1 ;
Fundstellen:
NJW 1980, 2591

BGH - Beschluß vom 18.07.1980 (2 StR 348/80) - DRsp Nr. 1996/21672

BGH, Beschluß vom 18.07.1980 - Aktenzeichen 2 StR 348/80

DRsp Nr. 1996/21672

»Einnahmen aus gewerbsmäßiger Unzucht sind auch dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG, wenn sie im Rahmen tatsächlicher persönlicher Abhängigkeit von oder Weisungsgebundenheit gegenüber einem Dritten erzielt werden. Eine Bordellwirtin ist deshalb nicht verpflichtet, von den Einnahmen der Prostituierten Lohnsteuerbeträge einzubehalten und abzuführen.«

Normenkette:

AO § 370 ; EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 1 ;

Hinweise:

Anmerkung Schöck, NStZ 1981, 308

Fundstellen
NJW 1980, 2591