Die Rechtsbeschwerde des Drittschuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Drittschuldner auferlegt.
I.
Der für die Auszahlung von Arbeitslosengeld II zuständige Drittschuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, dass der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf Arbeitslosengeld II hat pfänden lassen.
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