Die Rechtsbeschwerde des Drittschuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Drittschuldner auferlegt.
I.
Der für die Auszahlung von Arbeitslosengeld II zuständige Drittschuldner zu 2 (im Folgenden: Drittschuldner) wendet sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, dass die Gläubiger Ansprüche der Schuldnerin auf Arbeitslosengeld II haben pfänden lassen.
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