BGH - Urteil vom 06.12.2022
VI ZR 168/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 Aa;
Fundstellen:
BGHZ 235, 239
DAR 2023, 433
FamRB 2023, 89
MDR 2023, 362
NJW 2023, 983
VersR 2023, 392
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 15/19
OLG Celle, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 85/20

BGH - Urteil vom 06.12.2022 (VI ZR 168/21) - DRsp Nr. 2023/686

BGH, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen VI ZR 168/21

DRsp Nr. 2023/686

Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (insoweit Aufgabe Senatsurteil vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7 mwN).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2021 aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 Aa;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz wegen Verursachung einer psychischen Erkrankung in Anspruch.