BGH - Urteil vom 08.10.1984 (II ZR 312/83) - DRsp Nr. 1992/4758
BGH, Urteil vom 08.10.1984 - Aktenzeichen II ZR 312/83
DRsp Nr. 1992/4758
a-b. Enthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters gegenüber Ansprüchen Dritter aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft (a) von dem Zeitpunkt ab, zu dem der Dritte das Vertragsverhältnis erstmals fristgemäß hätte kündigen können; (b) nicht allein aufgrund der für den Dritten bestehenden theoretischen Möglichkeit das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.