BGH - Urteil vom 10.05.1995
1 StR 764/94
Normen:
UWG § 17 ;
Fundstellen:
BGHSt 41, 140
DB 1995, 2260
MDR 1995, 1054
NJW 1995, 2301
NStZ 1995, 551
wistra 1995, 266

BGH - Urteil vom 10.05.1995 (1 StR 764/94) - DRsp Nr. 1995/6112

BGH, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 1 StR 764/94

DRsp Nr. 1995/6112

»Durch eine öffentliche Ausschreibung erlangte Angebote sind für den ausschreibenden Unternehmer ein Geschäftsgeheimnis.«

Normenkette:

UWG § 17 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Angestelltenbestechung (§ 12 Abs. 1 UWG) in zehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unbefugter Verwertung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Sachrüge hat insbesondere insoweit Erfolg, als sie zur tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen unbefugter Verwertung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses in neun weiteren Fällen führt.

I. Die Verfahrensrügen sind im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nur folgende Rügen bedürfen der Erörterung: