Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Angestelltenbestechung (§ 12 Abs. 1 UWG) in zehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unbefugter Verwertung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Sachrüge hat insbesondere insoweit Erfolg, als sie zur tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen unbefugter Verwertung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses in neun weiteren Fällen führt.
I. Die Verfahrensrügen sind im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nur folgende Rügen bedürfen der Erörterung: