Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Das klagende Land nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht (§
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