BGH - Urteil vom 17.04.2018
VI ZR 237/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 Aa, C;
Fundstellen:
BGHZ 218, 220
DAR 2019, 302
JZ 2019, 101
MDR 2018, 933
NJW 2018, 3250
VersR 2018, 829
r+s 2018, 389
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2/14
OLG Zweibrücken, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 124/16

BGH - Urteil vom 17.04.2018 (VI ZR 237/17) - DRsp Nr. 2018/6925

BGH, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen VI ZR 237/17

DRsp Nr. 2018/6925

Die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eingetreten ist, ist dem Amokläufer zuzurechnen. Der Zurechnung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass sich in der Gesundheitsverletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 Aa, C;

Tatbestand

Das klagende Land nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 72 LBG Rheinland-Pfalz) wegen der Verletzung der psychischen Gesundheit eines Polizeibeamten auf Schadensersatz in Anspruch.