OLG Zweibrücken - Urteil vom 01.06.2017
4 U 124/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2/14

Haftung eines Amok-Läufers für den psychischen Gesundheitsschaden eines Polizeibeamten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 4 U 124/16

DRsp Nr. 2017/9466

Haftung eines Amok-Läufers für den psychischen Gesundheitsschaden eines Polizeibeamten

Zur Frage der Haftung eines "Amokläufers" für den psychischen Gesundheitsschaden, der bei einem der ihn am Tatort festnehmenden Polizeivollzugsbeamten aufgrund dieses Erlebnisses eingetreten ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juni 2016 in den Nrn. 1. und 2. der Urteilsformel teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 384 247,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlich festgelegten Basiszinssatz jährlich seit 23. Oktober 2013 zu bezahlen.

2.

Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.