BGH - Urteil vom 23.05.1989
VI ZR 284/88
Normen:
LohnFG § 4 ;
Fundstellen:
BB 1989, 1509
BGHR LFZG § 4 Abs. 1 Angestellte 1
BGHZ 107, 325
DAR 1989, 260
DB 1989, 1565
DRsp VI(608)202a-b
JZ 1989, 798
MDR 1989, 902
NJW 1989, 2062
VRS 77, 205
VersR 1989, 855

BGH - Urteil vom 23.05.1989 (VI ZR 284/88) - DRsp Nr. 1992/1890

BGH, Urteil vom 23.05.1989 - Aktenzeichen VI ZR 284/88

DRsp Nr. 1992/1890

Kein gesetzlicher Übergang von Schadensersatzansprüchen eines Angestellten bei Dritthaftung analog § 4 LohnFG, (b) aber Verpflichtung des Angestellten, seinen Anspruch an den Arbeitgeber abzutreten.

Normenkette:

LohnFG § 4 ;

Tatbestand:

Der Angestellte N. der Klägerin erlitt am 13. Januar 1982 Verletzungen, als der von ihm geführte Pkw mit einem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug der Zweitbeklagten, das der Drittbeklagte fuhr, kollidierte. Während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlte die Klägerin sein Gehalt einschließlich der Sozialleistungen weiter.

Die Klägerin macht die Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich und verlangt von ihnen Ersatz der Beträge, die sie ihrem Angestellten N. während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erbracht hat. Sie behauptet, N. habe seinen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Verdienstausfalls an sie abgetreten. Hierzu hat sie eine Erklärung vom 25. April 1985 vorgelegt, in der N. bestätigt hat, ihr seinen Anspruch wegen Verdienstausfalls abgetreten zu haben.

Die Beklagten haben ein unfallursächliches Verschulden des Drittbeklagten bestritten und sich darauf berufen, daß N. am 22. Juni 1983 in einer von ihm unterzeichneten Abfindungserklärung gegenüber der Erstbeklagten auf alle ihm aus dem Schadensereignis vom 13. Januar 1982 zustehenden Ansprüche verzichtet habe.