LG Stuttgart, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 283/20
OLG Stuttgart, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 2239/21
Verbund eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz
BGH, Urteil vom 24.04.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1517/22
DRsp Nr. 2023/7056
Verbund eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz
Die im Falle des Verbunds eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung"3. Abtretung von sonstigen AnsprüchenDer Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt:[…]- gegen die […] [Verkäuferin] gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Verkäuferin]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen."unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132).
Tenor
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