BGH - Urteil vom 24.04.2023
VIa ZR 1517/22
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 358 Abs. 4 S. 5; BGB § 361 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1281
BGHZ 237, 59
DAR 2023, 504
MDR 2023, 840
NJW 2023, 2635
WM 2023, 1122
WRP 2023, 1149
ZIP 2023, 1288
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 283/20
OLG Stuttgart, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 2239/21

Verbund eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 24.04.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1517/22

DRsp Nr. 2023/7056

Verbund eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Die im Falle des Verbunds eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung "3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt: […] - gegen die […] [Verkäuferin] gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Verkäuferin]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen." unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132).

Tenor