BGH - Urteil vom 30.05.2017
VI ZR 501/16
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 108;
Fundstellen:
MDR 2017, 945
MDR 2017, 983
NZS 2018, 35
r+s 2017, 445
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 1194/14
LG Ravensburg, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 72/15

BGH - Urteil vom 30.05.2017 (VI ZR 501/16) - DRsp Nr. 2017/8714

BGH, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen VI ZR 501/16

DRsp Nr. 2017/8714

a) § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen.b) Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung in der Person des in Anspruch genommenen Schädigers aus der uneingeschränkten Prüfungskompetenz der Zivilgerichte unterliegenden Gründen zwar nicht erfüllt sind, sich aber die Frage stellt, ob seine Haftung in Hinblick auf die Privilegierung eines weiteren Schädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 108;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenem Recht ihres Arbeitnehmers auf Ersatz des diesem infolge eines Unfalls entstandenen Erwerbsschadens in Anspruch.