LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.10.2020
10 TaBV 2/20
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 106; BetrVG § 118;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/20

Bildung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Informationen und Unterlagen für den WirtschaftsausschussOffensichtliche Unzuständigkeit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 10 TaBV 2/20

DRsp Nr. 2020/16843

Bildung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Informationen und Unterlagen für den Wirtschaftsausschuss" Offensichtliche Unzuständigkeit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses

Zur Prüfung der "offensichtlichen Unzuständigkeit" der Einigungsstelle nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gehört beim Streit, ob einem Wirtschaftsausschuss Auskünfte zu erteilen sind, auch die Frage, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zur Bildung eines Wirtschaftsaussschusses vorliegen. Sind diese Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, ist der Antrag bzgl. der Besetzung einer Einigungsstelle zurückzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Juli 2020 - 3 BV 2/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 106; BetrVG § 118;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Informationen und Unterlagen für den Wirtschaftsausschuss".

1. 2. 1. 2. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 3.