BVerwG - Beschluss vom 29.06.2017
1 WB 11.16
Normen:
WBO § 17 Abs. 3 S. 1; WBO § 19 Abs. 3 S. 1; WBO § 21 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; SBG § 62 Abs. 3 S. 1;

Bildung einer Referenzgruppe für einen inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten; Zuvorige Freistellung vom Dienst als Personalratsmitglied; Fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten; Maßgeblichkeit der Sachlage zu Beginn der Freistellung des betroffenen Soldaten für die Referenzgruppenbildung

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 1 WB 11.16

DRsp Nr. 2017/12013

Bildung einer Referenzgruppe für einen inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten; Zuvorige Freistellung vom Dienst als Personalratsmitglied; Fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten; Maßgeblichkeit der Sachlage zu Beginn der Freistellung des betroffenen Soldaten für die Referenzgruppenbildung

1. Maßgeblich für die Referenzgruppenbildung ist nicht die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle, sondern die Sachlage zu Beginn der Freistellung des betroffenen Soldaten (siehe insbesondere Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 ZE B-1336/2). Da dieser zeitliche Bezugspunkt unveränderbar feststeht, ist es im Ergebnis unschädlich, wenn die Referenzgruppenbildung nach mehrfacher Korrektur erst lange Zeit nach Beginn der Freistellung abgeschlossen wird.2. Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WBO § 17 Abs. 3 S. 1; WBO § 19 Abs. 3 S. 1; WBO § 21 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; SBG § 62 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Bildung einer Referenzgruppe für einen inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten, der zuvor langjährig als Personalratsmitglied vom Dienst freigestellt war, sowie dessen fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten.

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1. 2.