BVerwG - Beschluss vom 09.06.2022
6 VR 2.21
Normen:
VereinsG § 8 Abs. 1; VereinsG § 8 Abs. 2 S. 1-3; GG Art. 9 Abs. 2;

Bildung von Ersatzorganisationen als Personenzusammenschluss mit dem Ziel der Weiterverfolgung von verfassungswidrigen Bestrebungen an Stelle des verbotenen Vereins

BVerwG, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 6 VR 2.21

DRsp Nr. 2022/11079

Bildung von Ersatzorganisationen als Personenzusammenschluss mit dem Ziel der Weiterverfolgung von verfassungswidrigen Bestrebungen an Stelle des verbotenen Vereins

1. Im Fall eines Vereinsverbots wie auch bei dem Verbot einer Ersatzorganisation ist es nicht zu beanstanden, von einer Anhörung abzusehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden.2. Eine Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der aufgelösten Vereinigung deren verfassungsfeindliche Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt, weiterverfolgt oder weiterverfolgen will.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom ... wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VereinsG § 8 Abs. 1; VereinsG § 8 Abs. 2 S. 1-3; GG Art. 9 Abs. 2;

Gründe

I