BAG - Beschluss vom 13.10.2010
5 AZN 861/10
Normen:
ArbGG § 17; ArbGG § 35 Abs. 3; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1; GVG § 21e Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 371
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 424/09
ArbG Magdeburg, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3426/08

Bildung von Kammern bei einem Landesarbeitsgericht; Auswirkungen ggf. fehlerhafter Besetzung des Gerichts

BAG, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 5 AZN 861/10

DRsp Nr. 2010/19322

Bildung von Kammern bei einem Landesarbeitsgericht; Auswirkungen ggf. fehlerhafter Besetzung des Gerichts

1. Von der vorschriftsmäßigen Besetzung der Kammern ist deren Bildung und die Zuteilung von Rechtsstreitigkeiten nach der Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans zu unterscheiden (§ 21e Abs. 1 GVG). 2. Dass seit mehreren Jahren ein Richter am Arbeitsgericht als Vorsitzender einer Kammer im Zeitpunkt der Zuteilung des Rechtsstreits an einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts tätig und diese selbst deshalb gegebenenfalls nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ändert nichts an der ordnungsgemäßen Bildung der zuerst genannten Kammer und deren Kammerzuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan, weshalb auch eine gegebenenfalls fehlerhafte Besetzung dieser Kammer nicht deren wirksame Bildung und die wirksame Zuteilung von Rechtsmitteln an diese Kammer berührt.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Juni 2010 - 2 Sa 424/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.294,84 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 17; ArbGG § 35 Abs. 3; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1; GVG § 21e Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe: