LAG Nürnberg - Urteil vom 24.01.2017
6 Sa 270/16
Normen:
TVöD § 6 Abs. 2 S. 1; GewO § 106 S. 1; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2146/15

Billiges Ermessen bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit einer MuseumsaufsichtUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Unbilligkeit der Ermessensausübung

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 270/16

DRsp Nr. 2018/2195

Billiges Ermessen bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit im Rahmen der „regelmäßigen Arbeitszeit“ einer Museumsaufsicht Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Unbilligkeit der Ermessensausübung

1. Mit dem Begriff „regelmäßige Arbeitszeit“ ist die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit und damit die vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemeint. 2. Ist im Arbeitsvertrag eine „durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit“ oder eine „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ vereinbart, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Dabei kann der Dienstplan oder die betriebsübliche Arbeitszeit so gestaltet werden, dass einzelne Beschäftigte die Wochenstundenzahl über- oder unterschreiten, solange jedenfalls innerhalb eines Jahres ein Durchschnitt von 19,5 Stunden wöchentlich erreicht wird.