BVerwG - Beschluß vom 09.11.1988
5 B 143.87
Normen:
BAföG § 21 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 2 S. 3, S. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 03.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 227/85

Bindung an Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid bei Ausbildungsförderung

BVerwG, Beschluß vom 09.11.1988 - Aktenzeichen 5 B 143.87

DRsp Nr. 2005/17198

Bindung an Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid bei Ausbildungsförderung

Die Ämter für Ausbildungsförderung sind bei der in § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der auch hier anzuwendenden Fassung des Siebenten BAföG -Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) - BAföG - vorgesehenen abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung an die Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden.

Normenkette:

BAföG § 21 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 2 S. 3, S. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.