BAG - Urteil vom 24.10.2017
1 AZR 166/16
Normen:
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 297 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 314 S. 1; ZPO § 320 Abs. 2 S. 3; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 528; ArbGG § 64 Abs. 6;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 52
AuR 2018, 103
EzA ZPO 2002 § 314 Nr. 2
EzA-SD 2017, 15
NJW 2018, 571
NZA 2018, 196
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 655/14
ArbG Weiden, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 906/14

Bindung des Berufungsgerichts an im Protokoll der Berufungsverhandlung aufgenommene BerufungsanträgeKeine Beweiskraft für tatbestandliche Feststellungen im Berufungsurteil bei fehlenden erstinstanzlichen Schlussanträgen

BAG, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 166/16

DRsp Nr. 2017/17857

Bindung des Berufungsgerichts an im Protokoll der Berufungsverhandlung aufgenommene Berufungsanträge Keine Beweiskraft für tatbestandliche Feststellungen im Berufungsurteil bei fehlenden erstinstanzlichen Schlussanträgen

Orientierungssätze: 1. Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Trifft das Berufungsgericht trotz fehlender Antragstellung eine Sachentscheidung, liegt hierin ein Verstoß gegen §§ 528, 308 Abs. 1 ZPO. 2. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind die Anträge im nach § 159 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzunehmenden Protokoll über die Berufungsverhandlung festzustellen. 3. Für den Fall des Fehlens einer Feststellung der Anträge im Protokoll hat der Senat offengelassen, ob sich die Beweiskraft des Tatbestands eines Urteils nach § 314 Satz 1 ZPO bei in ihm wiedergegebenen Anträgen allein auf die Tatsache ihrer Erhebung - und nicht ihren Inhalt - bezieht, und ob sie ggf. entfällt, wenn eine Berichtigung des Tatbestands im Hinblick auf § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgeschlossen ist. 4. Jedenfalls kommt tatbestandlichen Feststellungen in einem Urteil die Beweiskraft des § 314 Satz 1 ZPO nicht zu, wenn und soweit sie Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen und sich diese Mängel aus dem Urteil selbst ergeben.