LAG Nürnberg - Urteil vom 03.11.2015
7 Sa 655/14
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; EStG § 38b Abs. 2;
Fundstellen:
AUR 2016, 299
BB 2016, 1460
DStR 2016, 1484
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 906/14

Mittelbare Benachteiligung von Frauen durch Sozialplanregelung zum Abfindungszuschlag für in der Lohnsteuerkarte eingetragene unterhaltsberechtigte Kinder

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 655/14

DRsp Nr. 2016/9949

Mittelbare Benachteiligung von Frauen durch Sozialplanregelung zum Abfindungszuschlag für in der Lohnsteuerkarte eingetragene unterhaltsberechtigte Kinder

Die Regelung in einem Sozialplan, die einen Zuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder nur dann vorsieht, wenn diese in die Lohnsteuerkarte eingetragen sind, stellt eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar, wenn diese die Lohnsteuerklasse V haben und deshalb ein Kind bei ihnen steuerlich nicht berücksichtigt werden kann (§ 38b Abs. 2 EStG).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 23.10.2014 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; EStG § 38b Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Abfindung.

Die Klägerin war seit 01.05.1995 bei der Beklagten in deren Betrieb in A-Stadt in Teilzeit beschäftigt.

Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Sie hatte 2013 die Lohnsteuerklasse V, ihr Ehemann die Lohnsteuerklasse III.