OLG München - Endurteil vom 16.01.2019
7 U 1365/18
Normen:
BGB § 181; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; ZPO § 1029;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 295
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 11047/16

Bindung des Geschäftsführers einer GmbH an eine durch die GmbH getroffene Schiedsvereinbarung

OLG München, Endurteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 1365/18

DRsp Nr. 2019/2125

Bindung des Geschäftsführers einer GmbH an eine durch die GmbH getroffene Schiedsvereinbarung

Ein Organwalter einer juristischen Person ist einer von der juristischen Person geschlossenen Schiedsabrede nur dann unterworfen, wenn er selbst bei Abschluss der Vereinbarung für die juristische Person tätig geworden ist und eine Auslegung der Schiedsklausel ergibt, dass Letzterer auch den Geschäftsführer selbst binden soll.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.03.2018, Az. 41 O 11047/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird insoweit zugelassen, als das Gericht den subjektiven Anwendungsbereich der Schiedsabrede nicht auf den Beklagten erstreckte und deshalb die Klage als zulässig erachtete.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; ZPO § 1029;

Gründe

A.