LAG Hamburg - Beschluss vom 26.05.2016
6 Ta 11/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 114; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 311/13

Bindung des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren an gerichtlich bewilligte Prozesskostenhilfe für mehrere jeweils parallel geführte Verfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.05.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 11/16

DRsp Nr. 2016/13127

Bindung des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren an gerichtlich bewilligte Prozesskostenhilfe für mehrere jeweils parallel geführte Verfahren

Durch den bewilligenden Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts steht mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 48 Abs. 1 RVG) fest, dass die Klageerhebung nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Hat das Arbeitsgericht der klagenden Partei für mehrere parallel geführte Verfahren jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle an diese Bewilligung gebunden. Er kann diese Verfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 55 RVG nicht unter Zusammenrechnung der Streitwerte wie ein Verfahren behandeln.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der im Verfahren zum Az. 13 Ca 311/13 mit Wirkung auch für die Verfahren zu den Az.13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13, 13 Ca 398/13 sowie 13 Ca 84/14 ergangene Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 2016 abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Oktober 2015 aufgehoben.