BGH - Urteil vom 23.09.2014
VI ZR 483/12
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt.; SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 407 Abs. 2; BGB § 412; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2015, 307
NZV 2015, 4
VRS 128, 15
VRS 2015, 15
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 419/11
OLG Düsseldorf, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 6/12

Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung regelmäßig nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses; Kenntnis eines Schädigers vom Forderungsübergang hinsichtlich der Umstände Versicherungspflichtigkeit

BGH, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen VI ZR 483/12

DRsp Nr. 2014/16461

Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung regelmäßig nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses; Kenntnis eines Schädigers vom Forderungsübergang hinsichtlich der Umstände Versicherungspflichtigkeit

a) Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet Bindungswirkung regelmäßig nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses.b) Für die Kenntnis von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X reicht aus, dass der Schädiger tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen.c) Eine "gemeinsame" Betriebsstätte setzt eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation voraus. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt.; SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 407 Abs. 2; BGB § 412; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;

Tatbestand