OLG Karlsruhe - Urteil vom 31.10.2019
9 U 77/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 542
VersR 2020, 472
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 247/16
AG Singen, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Js 23023/14
AG Singen, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Js 23023/14

Bindungswirkung einer Verurteilung in einem strafprozessualen AdhäsionsverfahrenKein Haftungsausschluss wegen Vorsatz bei Verurteilung wegen Fahrlässigkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 9 U 77/17

DRsp Nr. 2020/4865

Bindungswirkung einer Verurteilung in einem strafprozessualen Adhäsionsverfahren Kein Haftungsausschluss wegen Vorsatz bei Verurteilung wegen Fahrlässigkeit

1. Eine Verurteilung des Versicherungsnehmers im strafprozessualen Adhäsionsverfahren ist für den Versicherer im Deckungsprozess in gleicher Weise bindend wie ein Urteil im Zivilprozess.2. Der Versicherer kann sich im Deckungsprozess nicht auf einen Haftungsausschluss wegen Vorsatz berufen, wenn der Versicherungsnehmer im Adhäsionsprozess (nur) wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde.3. Der Versicherer erleidet durch die Bindung an die im Adhäsionsverfahren festgestellte Schuldform keinen Nachteil. Denn wenn der Versicherer - im Rahmen der üblichen Versicherungsbedingungen - einen zivilrechtlichen Haftungsprozess für den Versicherungsnehmer geführt hätte, dann hätte er selbst in Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers dem Vorwurf des Vorsatzes entgegentreten müssen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.04.2017 - K 5 O 247/16 - aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen des Herrn H. R., R.straße, K., aus dem Urteil des Amtsgerichts Singen vom 03.09.2015 - Az: 50 Cs 53 Js 23023/14 - freizustellen.

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