OLG München - Beschluss vom 26.04.2021
34 AR 26/21
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 4333/20
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 4333/20
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 90/21

Bindungswirkung einer Verweisung durch ein unzweifelhaft zuständiges Gericht

OLG München, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 34 AR 26/21

DRsp Nr. 2021/6822

Bindungswirkung einer Verweisung durch ein unzweifelhaft zuständiges Gericht

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, ohne sich mit den maßgeblichen zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen auseinanderzusetzen.

Tenor

1.

Örtlich zuständig ist das Landgericht München II.

2.

Dessen Beschluss vom 15. Februar 2021 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit seiner zum Landgericht München II (Az. zunächst: 13 O 4333/20) erhobenen Klage vom 28.10.2020 begehrt der im Bezirk dieses Landgerichts wohnhafte Kläger von der im Bezirk des Landgerichts Braunschweig ansässigen Beklagten Zahlung wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Diesel-Fahrzeug. Das Fahrzeug hatte er am 3.7.2015 für 25.000 € bei einem im Bezirk des Landgerichts Deggendorf ansässigen Autohändler erworben und am 7.5.2018 für 7.550 € weiterverkauft.