LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 03.02.2005
L 6 U 398/03
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 109 § 77 ;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 30/01

Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes bei der Überprüfung nach § 44 SGB X

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.02.2005 - Aktenzeichen L 6 U 398/03

DRsp Nr. 2008/20472

Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes bei der Überprüfung nach § 44 SGB X

Der Sozialleistungsträger darf sich ohne erneute Sachprüfung auf die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes berufen, wenn sich im Rahmen der Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der bindenden Entscheidung ergeben und der Antragsteller keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen hat. Dann ist auch die gerichtliche Kontrolle auf die Frage des Vorliegens neuer Tatsachen oder Erkenntnisse beschränkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 109 § 77 ;
Vorinstanz: SG Aurich, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 30/01