BAG - Beschluss vom 31.08.2010
3 ABR 139/09
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 2; InsO § 88; InsO § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 1984
NZI 2011, 117
ZIP 2011, 629
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 58/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 909/08

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses ohne Gründe; Anfechtbarkeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit infolge Inkongruenz

BAG, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 3 ABR 139/09

DRsp Nr. 2010/22528

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses ohne Gründe; Anfechtbarkeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit infolge Inkongruenz

Orientierungssätze: 1. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG ist ein Verweisungsbeschluss zu begründen. Gründe, die einem Beschluss lediglich angeheftet sind, sind nicht Teil des Beschlusses. Ein solcher Beschluss ist damit entgegen dem Gesetz nicht mit Gründen versehen. Dies führt jedoch nicht zu seiner Nichtigkeit. Die Verweisung ist vielmehr - sofern sie nicht mit Rechtsmitteln angefochten wird - bindend. 2. Erfüllt ein Schuldner innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Einleitung oder Androhung der Zwangsvollstreckung eine Verbindlichkeit, ist die Erfüllung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruent anfechtbar.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. September 2009 - 9 TaBV 58/09 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 2; InsO § 88; InsO § 131 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller vom Beteiligten zu 2) im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung einer im Zusammenhang mit der Ausbringung einer Pfändung in ein Bankkonto erlangten Geldleistung an die Masse verlangen kann.