BGH - Urteil vom 22.04.2008
VI ZR 202/07
Normen:
SGB VII § 108 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 788
DAR 2008, 519
MDR 2008, 797
NJW-RR 2008, 1239
NZV 2008, 396
VRS 115, 46
zfs 2008, 500
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 37/07
AG Weiden, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 1294/06

Bindungswirkung von Entscheidungen der Sozialgerichte bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Arbeitsunfalls auf einer gemeinsamen Betriebsstätte; Pflicht des Zivilgerichts zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

BGH, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen VI ZR 202/07

DRsp Nr. 2008/11169

Bindungswirkung von Entscheidungen der Sozialgerichte bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Arbeitsunfalls auf einer gemeinsamen Betriebsstätte; Pflicht des Zivilgerichts zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

»Zum Umfang der Bindungswirkung und zur Pflicht des Zivilgerichts zur Aussetzung seines Verfahrens.«

Normenkette:

SGB VII § 108 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz immateriellen Schadens wegen einer am 18. April 2006 erlittenen Nasenbeinfraktur. Der bei einer Spedition beschäftigte Kläger hielt sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten auf. Er hatte den von ihm gefahrenen LKW zum Beladen vor der Lagerhalle abgestellt. Als er mit einem Hubwagen Paletten auflud, stieß er im Bereich des mit einem Plastiklamellenvorhang verhängten Zugangs zur Lagerhalle mit einem von dem Mitarbeiter S. der Beklagten gesteuerten Gabelstapler zusammen.

Der Kläger hat behauptet, er sei von S. aufgefordert worden, mit dem Beladen zu beginnen, weil dieser zunächst noch andere Fahrzeuge habe beladen müssen. Nachdem er zwei Paletten aus der Halle herausgefahren und auf den LKW geladen habe, habe er wieder in die Halle gehen wollen. Dabei sei er von dem Gabelstapler angefahren worden. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er acht Tage lang arbeitsunfähig gewesen.