LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.05.2023
4 Sa 54/22
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 5712/21

Böswillige Erteilung eines unterdurchschnittlichen ZeugnissesBeanstandung eines Zeugnisses durch den ArbeitnehmerVerwirkung als Unterfall der unzulässigen RechtsausübungKeine Verwirkung bei Zeugnisberichtigung nach mehr als zwei JahrenWohlwollendes qualifiziertes Zeugnis nach § 109 Abs. 2 GewOKeine Pflicht zur Schlussformulierung im Zeugnis aus § 109 GewO

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 54/22

DRsp Nr. 2023/8453

Böswillige Erteilung eines unterdurchschnittlichen Zeugnisses Beanstandung eines Zeugnisses durch den Arbeitnehmer Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung Keine Verwirkung bei Zeugnisberichtigung nach mehr als zwei Jahren Wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis nach § 109 Abs. 2 GewO Keine Pflicht zur Schlussformulierung im Zeugnis aus § 109 GewO

1. Einzelfallentscheidung zur Frage der Verwirkung eines Anspruchs auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.2. Der Arbeitgeber hat kein schutzwürdiges Vetrauen auf den Bestand des erteilten Zeugnisses, wenn er den Arbeitnehmer böswillig mit "ungenügend" beurteilt hat und der Arbeitnehmer das Zeugnis als "sittenwidrig", "unterirdisch" und von vorsätzlicher Schädigungsabsicht getragen beanstandet hat. Das gilt auch dann, wenn zwischen Beanstandung und Klageerhebung zwei Jahre liegen.

1. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage war (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).