BAG - Urteil vom 03.08.2016
10 AZR 710/14
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 315;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 306
AUR 2016, 437
ArbRB 2016, 292
BB 2016, 2420
BB 2016, 3004
DB 2016, 15
DB 2016, 2791
DB 2016, 7
DStR 2016, 2712
EzA-SD 2016, 9
MDR 2016, 1341
MDR 2016, 13
NJW 2016, 10
NJW 2016, 3470
NZA 2016, 1334
NZA 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 41 vom 03.08.2016
ZIP 2016, 2286
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1266/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4283/12

Bonusanspruch: Leistungsbestimmung durch das GerichtVorbehalt des Arbeitgebers über Bonusanspruch des Arbeitnehmers nach billigem ErmessenUnwirksamkeit vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalte und Stichtagsregelungen bei Bonusabreden und -zusagenRichterliche Ersatzbestimmung auf Grundlage des Parteienvortrages ohne Verteilung einer Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne

BAG, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 710/14

DRsp Nr. 2016/14948

Bonusanspruch: Leistungsbestimmung durch das Gericht Vorbehalt des Arbeitgebers über Bonusanspruch des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen Unwirksamkeit vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalte und Stichtagsregelungen bei Bonusabreden und -zusagen Richterliche Ersatzbestimmung auf Grundlage des Parteienvortrages ohne Verteilung einer Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne

Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht nicht. Jede Partei ist im Sinne einer Obliegenheit gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, damit sie vom Gericht berücksichtigt werden können. Orientierungssätze: 1. Höhe und Art einer Bonuszahlung müssen nicht abschließend im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Vielmehr kann sich der Arbeitgeber hierüber eine Entscheidung nach billigem Ermessen iSv. § 315 BGB vorbehalten. Der Vorbehalt einer Entscheidung nach freiem Ermessen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen würde hingegen vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB abweichen und den Arbeitnehmer wegen des fehlenden Korrektivs der gerichtlichen Kontrolle unangemessen benachteiligen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB.