Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 41 vom 03.08.2016
ZIP 2016, 2286
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1266/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4283/12
Bonusanspruch: Leistungsbestimmung durch das GerichtVorbehalt des Arbeitgebers über Bonusanspruch des Arbeitnehmers nach billigem ErmessenUnwirksamkeit vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalte und Stichtagsregelungen bei Bonusabreden und -zusagenRichterliche Ersatzbestimmung auf Grundlage des Parteienvortrages ohne Verteilung einer Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne
BAG, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 710/14
DRsp Nr. 2016/14948
Bonusanspruch: Leistungsbestimmung durch das GerichtVorbehalt des Arbeitgebers über Bonusanspruch des Arbeitnehmers nach billigem ErmessenUnwirksamkeit vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalte und Stichtagsregelungen bei Bonusabreden und -zusagenRichterliche Ersatzbestimmung auf Grundlage des Parteienvortrages ohne Verteilung einer Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne
Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht nicht. Jede Partei ist im Sinne einer Obliegenheit gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, damit sie vom Gericht berücksichtigt werden können.Orientierungssätze:1. Höhe und Art einer Bonuszahlung müssen nicht abschließend im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Vielmehr kann sich der Arbeitgeber hierüber eine Entscheidung nach billigem Ermessen iSv. § 315BGB vorbehalten. Der Vorbehalt einer Entscheidung nach freiem Ermessen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen würde hingegen vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1BGB abweichen und den Arbeitnehmer wegen des fehlenden Korrektivs der gerichtlichen Kontrolle unangemessen benachteiligen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1BGB.
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