BVerfG - Beschluß vom 26.02.1969
1 BvR 619/63
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit
BayVBl 1969, 241
DB 1969, 916
DVBl 1969, 497
DÖV 1969, 460
JZ 1969, 466
JuS 1969, 489
MDR 1969, 636
NJW 1969, 1161
RdA 1969, 383
Vorinstanzen:
BGH, vom 10.07.1963 - Vorinstanzaktenzeichen Ib ZR 214/62

Boykottaufruf gegen ein Presseunternehmen - Fall Blinkfüer

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1969 - Aktenzeichen 1 BvR 619/63

DRsp Nr. 1996/7875

Boykottaufruf gegen ein Presseunternehmen - Fall "Blinkfüer"

»Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzt werden soll, ist nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt und verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A.

I.

Der Beschwerdeführer war Herausgeber und Chefredakteur der hauptsächlich im Raume Hamburg verbreiteten Wochenzeitung "Blinkfüer". In einer Beilage des Blattes wurden die Rundfunk- und Fernsehprogramme der westdeutschen und mitteldeutschen Sender sowie der Sender im Ostsektor Berlins abgedruckt.

Die Verlagshäuser Axel Springer Sohn KG, Hammerich Lesser KG und Die Welt Verlags-GmbH - im folgenden: die Beklagten - waren in dem hier maßgeblichen Zeitraum Herausgeber der Zeitungen "Bild", "Bild am Sonntag", "Hamburger Abendblatt", "Die Welt", "Welt am Sonntag", der Zeitschrift "Das Neue Blatt", der Rundfunkzeitschrift "Hör zu" und der illustrierten Zeitschrift "Kristall". Ende August 1961 versandten die Beklagten an sämtliche Zeitungs- und Zeitschriftenhändler in Hamburg ein Rundschreiben folgenden Inhalts:

Lieber Geschäftsfreund,