EuGH - Urteil vom 27.02.2002
Rs C-37/00
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung von Art. kel 5 Nummer 1 diesesÜbereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und - geänderte Fassung -S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) Art. 3Abs. 1 Art. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EuZW 2002, 220
IPRax 2003, 45
NJW 2002, 1635
NZA 2002, 459
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden - Urteil vom 4. Februar 2000,

Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Begriff - Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel befindet, und teilweise im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats verrichtete Arbeit

EuGH, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen Rs C-37/00

DRsp Nr. 2002/16078

Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Begriff - Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel befindet, und teilweise im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats verrichtete Arbeit

»1. Eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit ist für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen.