EuGH - Urteil vom 05.02.2004
Rs C-18/02
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl.L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der PortugiesischenRepublik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) Art. 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 167
EWS 2004, 287
IPRax 2006, 161
Vorinstanzen:
Arbejdsret (Dänemark) - Beschluss vom 25.02.2002,

Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Maßnahme, die eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat gegen den Reeder eines in einem anderen Vertragsstaat registrierten Schiffes ergreift

EuGH, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen Rs C-18/02

DRsp Nr. 2004/8234

Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Maßnahme, die eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat gegen den Reeder eines in einem anderen Vertragsstaat registrierten Schiffes ergreift

[Danmarks Rederiforening, handelnd für DFDS Torline A/S, gegen LO Landsorganisationen i Sverige, handelnd für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation]