»... Der Anspruch auf Erziehungsgeld setzt im Falle der Kl. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes während der beanspruchten Bezugszeit des Erziehungsgeldes voraus. Beide Begriffe sind in dem in § 30 Abs. 3 SGB I umschriebenen Sinne zu verstehen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen [hier allein streitigen] gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. ... Der gewöhnliche Aufenthalt i. S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG setzt deshalb voraus, daß ein Ende des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland aus der Sicht der in Frage kommenden Bezugszeit nicht zu erwarten ist .. .
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