BSG - Beschluss vom 02.12.2015
B 9 V 12/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VH 5/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 VH 114/88*14

BSG - Beschluss vom 02.12.2015 (B 9 V 12/15 B) - DRsp Nr. 2016/3334

BSG, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen B 9 V 12/15 B

DRsp Nr. 2016/3334

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin des 1901 geborenen und 1987 verstorbenen S. L. (im Folgenden: Beschädigter). Sie begehrt weitere Geldleistungen aus der Beschädigtenversorgung ihres verstorbenen Vaters in Höhe von mindestens 237 000 Euro für die Zeit vom 1.1.1973 bis 31.12.1981. Das seit 1988 andauernde Gerichtsverfahren wird von Beginn an maßgeblich von ihrem Sohn, Herrn E., als Prozessbevollmächtigten betrieben, dem die Klägerin vorübergehend auch ihre Ansprüche abgetreten hatte.