BSG - Beschluss vom 03.11.2023
B 2 U 25/23 AR
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 U 229/23
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 407/23

Unzulässigkeit einer Beschwerden

BSG, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen B 2 U 25/23 AR

DRsp Nr. 2024/6035

Unzulässigkeit einer Beschwerden

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Durch Beschluss vom 29.9.2023 hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 9.8.2023 (S 32 U 229/23 ER), mit welchem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 5.10.2023 "Wiederspruch" und somit sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 U 229/23
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 407/23