BSG - Beschluss vom 03.12.2015
B 13 R 26/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 433/15
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 812/13

BSG - Beschluss vom 03.12.2015 (B 13 R 26/15 BH) - DRsp Nr. 2016/411

BSG, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 26/15 BH

DRsp Nr. 2016/411

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Beschluss vom 28.9.2015 den nach seinen Feststellungen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Altersrente in Höhe von monatlich 690 Euro ab Vollendung seines 65. Lebensjahrs (im März 2013) verneint. Dessen Vorbringen, die vom beklagten Rentenversicherungsträger ab Februar 2009 bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei ihm "untergeschoben" worden, obwohl er weiterhin - bis April 2011 -- in einer Werkstatt für behinderte Menschen "auf Rentenbasis" gearbeitet habe, könne im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten Verfahrens gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2013 keine Berücksichtigung finden. Der genannte Rentenanpassungsbescheid hatte die dem Kläger ab Juli 2013 zustehende Altersrente auf den monatlichen Zahlbetrag von 690,84 Euro (brutto) angehoben (24,5501 persönliche Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 28,14 Euro - vgl Bl 2 des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2013).