BSG - Beschluss vom 04.12.2019
B 9 V 29/19 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VG 1/16
SG Mainz, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 13/12

BSG - Beschluss vom 04.12.2019 (B 9 V 29/19 B) - DRsp Nr. 2020/1557

BSG, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen B 9 V 29/19 B

DRsp Nr. 2020/1557

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. aus W. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I