BSG - Beschluss vom 05.04.2023
B 7 AS 150/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II; SGB X § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 252/19
SG Magdeburg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1889/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 05.04.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 150/22 B

DRsp Nr. 2023/6449

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird – hier verneint für Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung eines abweichenden Zahlungsempfängers in einem SGB II Bewilligungsbescheid.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II; SGB X § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG), weil in der Beschwerdebegründung der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt ist.