LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.11.2022
L 5 AS 252/19
Normen:
§ 40 Abs 1 S 1 SGB II; § 44 Abs 1 S 1 SGB X; § 48 Abs 1 S 1 SGB X; § 45 Abs 1 SGB X; § 45 Abs 2 S 1 SGB X; § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X; § 50 Abs 1 S 1 SGB X; § 50 Abs 3 S 1 SGB X; § 50 Abs 4 S 1 SGB X; § 52 Abs 1 S 1 SGB X; § 52 Abs 2 SGB X; § 33 Abs 1 SGB X; § 31 S 1 SGB X; § 43 Abs 1 Nr 1 SGB II;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1889/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Rücknahme einer Aufhebung der Leistungsbewilligung sowie der Rückforderung von LeistungenKeine Berufung auf die Einrede der VerjährungBestimmtheit von Aufhebungs- und ErstattungsbescheidenAustausch der Rechtsgrundlage in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB XObjektive Beweislast für das Vorliegen von Vertrauensschutz

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen L 5 AS 252/19

DRsp Nr. 2023/5879

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Aufhebung der Leistungsbewilligung sowie der Rückforderung von Leistungen Keine Berufung auf die Einrede der Verjährung Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden Austausch der Rechtsgrundlage in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X Objektive Beweislast für das Vorliegen von Vertrauensschutz

1. Ein die 30-jährige Verjährung auslösender Durchsetzungsbescheid gem § 52 Abs 1 SGB X kann darin liegen, dass der Leistungsträger die monatliche ratenweise Aufrechnung der zur Erstattung gestellten überzahlten Leistungen mit den laufenden Leistungen nach dem SGB II verfügt. An der Eigenschaft des Änderungsbescheids als Verwaltungsakt ändert sich auch nichts, wenn der Aufrechnung eine freiwillige Vereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit als Inkassostelle vorausgegangen ist.2. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind hinreichend bestimmt, wenn unter Zuhilfenahme der ursprünglichen Bescheide und Berechnungsbögen erkennbar ist, dass und in welcher Höhe die bewilligten Leistungen monatlich überzahlt waren und zur Erstattung gestellt wurden. Die Benennung aller Leistungs- und Änderungsbescheide ist nicht erforderlich.