BSG - Beschluss vom 05.11.2015
B 9 SB 64/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SB 12/14
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 156/11

BSG - Beschluss vom 05.11.2015 (B 9 SB 64/15 B) - DRsp Nr. 2015/21399

BSG, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 64/15 B

DRsp Nr. 2015/21399

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 16.6.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) verneint. Das LSG hat dieses Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.7.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Dieser hat mit einem an das LSG adressierten Schriftsatz vom 24.8.2015 (Montag), der dort per Fax am selben Tag um 20.34 Uhr eingegangen ist, Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte, mit Datum und Aktenzeichen bezeichnete Urteil erhoben und zugleich beantragt, dem Kläger für das Verfahren vor dem LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihn als Prozessbevollmächtigten für dieses Verfahren beizuordnen. Das LSG hat dieses Schreiben an das BSG übersandt, wo es am 4.9.2015 eingegangen ist. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erfolgt.

II