BSG - Beschluss vom 05.12.2019
B 11 AL 43/19 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 59/16
SG Dresden, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 46/13

BSG - Beschluss vom 05.12.2019 (B 11 AL 43/19 B) - DRsp Nr. 2020/1558

BSG, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 43/19 B

DRsp Nr. 2020/1558

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).