BSG - Beschluss vom 07.12.2015
B 13 R 335/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 KN 136/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 168/12

BSG - Beschluss vom 07.12.2015 (B 13 R 335/15 B) - DRsp Nr. 2016/685

BSG, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 335/15 B

DRsp Nr. 2016/685

Die Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 21.4.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der in Marokko lebenden Klägerin auf (große) Witwenrente nach ihrem im April 2000 verstorbenen Ehemann verneint, weil dieser die allgemeine Wartezeit wegen der durchgeführten Beitragserstattung nicht (mehr) erfüllt habe.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde, eingelegt. Wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde hat sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

II

Gegen das von der Klägerin angegriffene LSG-Urteil ist als Rechtsmittel allein eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft, weil sie vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden ist (vgl § 160 Abs 1 SGG).