BSG - Beschluss vom 07.12.2015
B 13 R 351/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 559/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1791/07

BSG - Beschluss vom 07.12.2015 (B 13 R 351/15 B) - DRsp Nr. 2016/1284

BSG, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 351/15 B

DRsp Nr. 2016/1284

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 17.8.2015 einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Anrechnung von in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesen statt nur als glaubhaft gemacht verneint. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz geltend. Er hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Steht allein die Möglichkeit einzelner Fehlzeiten im Anwendungsbereich des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1975 dem Nachweis von den in Polen zurückgelegten und vom polnischen Rentenversicherungsträger bestätigten Beitragszeiten entgegen?"