BSG - Beschluss vom 07.12.2015
B 13 R 357/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 845/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3944/10

BSG - Beschluss vom 07.12.2015 (B 13 R 357/15 B) - DRsp Nr. 2016/686

BSG, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 357/15 B

DRsp Nr. 2016/686

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 30.7.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint. Das in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erstmals (hilfsweise) geltend gemachte Klagebegehren auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei unzulässig, weil er den ablehnenden Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers vom 4.6.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit vor dem SG nicht angegriffen habe und dieser somit bindend geworden sei. Soweit die Klage auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtet sei, könne sie keinen Erfolg haben, weil der Kläger nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könne.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.