BSG - Beschluss vom 07.12.2015
B 13 R 384/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2874/14
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3667/12

BSG - Beschluss vom 07.12.2015 (B 13 R 384/15 B) - DRsp Nr. 2016/418

BSG, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 384/15 B

DRsp Nr. 2016/418

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 6.10.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen im Wege des Überprüfungsverfahrens verfolgten Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das LSG von Amts wegen die Ärzte Dr. G. und Dr. S. nicht "vernommen" und kein weiteres Gutachten eingeholt habe.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.