BSG - Beschluss vom 08.12.2015
B 13 R 391/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1033/14
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 564/12

BSG - Beschluss vom 08.12.2015 (B 13 R 391/15 B) - DRsp Nr. 2016/419

BSG, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 391/15 B

DRsp Nr. 2016/419

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 5.11.2015 Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 9.11.2015 besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1033/14
Vorinstanz: SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 564/12