BSG - Beschluss vom 08.12.2015
B 14 AS 660/15 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 61/15
SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 751/13

BSG - Beschluss vom 08.12.2015 (B 14 AS 660/15 B) - DRsp Nr. 2016/1980

BSG, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 660/15 B

DRsp Nr. 2016/1980

Der Antrag des Klägers, ihm für sein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2015 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für dieses Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der am 24.11.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern, das ihm am 27.10.2015 zugestellt wurde, einen Notanwalt beizuordnen und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.